Stand vom 01.09.2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Oehm und Rehbein GmbH („Oehm und Rehbein“). Spätestens mit der Inanspruchnahme von Leistungen von Oehm und Rehbein erklärt sich der Kunde mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch, selbst im Falle der Kenntnis und Lieferung, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn Oehm und Rehbein hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.3 Individuelle Vereinbarungen und Angaben haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Oehm und Rehbein haben wiederum Vorrang vor weiteren ergänzenden Allgemeinen Bedingungen von Oehm und Rehbein, wie die Allgemeinen technischen Voraussetzungen und Hinweise für Bestellungen sowie die Allgemeinen Bedingungen für Dienstleistungsvereinbarungen.

1.4 Soweit Software von Drittherstellern in den Vertragsumfang einbezogen wird, sind die Lizenzbestimmungen des Drittherstellers Vertragsbestandteil und vom Kunden einzuhalten.

1.5 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen von Verträgen, die bereits abgeschlossen sind und den Geschäftsbedingungen der Firma Oehm und Rehbein GmbH unterliegen, bedürfen der Schriftform.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote von Oehm und Rehbein sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen - freibleibend und unverbindlich.

2.2 Oehm und Rehbein behält sich vor, Änderungen der Angebotsunterlagen bzw. der Auftragsbestätigung vorzunehmen, wenn diese zur Einhaltung rechtlicher oder technischer Normen nicht zu vermeiden sind.

 

3. Leistungen durch Dritte

Oehm und Rehbein ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

 

4. Untersuchungs- und Rügepflicht

Ist der Kunde Kaufmann, ist er dafür verantwortlich, die gelieferte Software, Softwareteile oder Hardware nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und zu untersuchen. Erkennbare Fehler sind Oehm und Rehbein unverzüglich anzuzeigen.

 

5. Preise

5.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackung und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.

5.2. Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.

5.3 Oehm und Rehbein ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als 4 Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Falle wird Oehm und Rehbein ein neues Angebot mit den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisen erstellen.

 

6. Lieferung und Lieferfrist

6.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Waren „Ex Works“ (Ab Werk) am Sitz von Oehm und Rehbein gemäß den Vorschriften der INCOTERMS 2020, sodass der Gefahrenübergang mit Übergabe an den Kunden bzw. vom Kunden beauftragte Dritte erfolgt.

6.2 Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Diese sind grundsätzlich als selbstständiges Geschäft anzusehen.

6.3 Die von Oehm und Rehbein genannten Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder elektronisch als verbindlich zugesagt wurden.

6.4 Die Festlegung des Liefertermins erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Kunden und Oehm und Rehbein. Der Liefertermin wird schriftlich oder elektronisch von beiden Parteien bestätigt. Eine Änderung des vereinbarten Liefertermins kann vom Kunden letztmals bis zu vier Wochen vor dem ursprünglich festgelegten Liefertermin verlangt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Änderung des Liefertermins nur noch mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Oehm und Rehbein möglich.

6.5 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Liefertermine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

6.6 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von Oehm und Rehbein nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik oder bei Aussperrung bei Oehm und Rehbein, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

 

7. Annahmeverzug

7.1 Mit der Übergabe der bestellten Hardware und/oder Software bei dem vereinbarten Liefertermin geht diese auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde bei dem vereinbarten Liefertermin die Annahme verweigert oder der Kunde den vereinbarten Liefertermin aus Gründen versäumt hat, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, wie beispielsweise unvollständige oder fehlerhafte Angaben, Verzögerungen bei der Bereitstellung von Informationen oder fehlende Anwesenheit.

7.2 Soweit die Standard- oder Individual-Software von Oehm und Rehbein installiert wird, wird der Kunde diese – auf Verlangen von Oehm und Rehbein – gemeinsam mit einem Mitarbeiter von Oehm und Rehbein unverzüglich testen. Läuft die Software im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.

7.3 Oehm und Rehbein kann im Falle der Nichtannahme oder Nichtabnahme durch den Kunden die ihr zustehenden gesetzlichen Rechte geltend machen. Kommt der Kunde mit der Annahme oder Abnahme bestellter Waren in Verzug, so ist Oehm und Rehbein nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen darüber hinaus berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt Oehm und Rehbein Schadensersatz, beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder Oehm und Rehbein GmbH einen höheren Schaden nachweist.

 

8. Gewährleistung

8.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln der Soft- und Hardware geltend die gesetzlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Geltendmachung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt und zulässig ist.

8.2 Dem Kunden ist bekannt, dass Software mit Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und die Komplexität von Software in der Regel nicht vollkommen fehlerfrei ausgeliefert werden kann. Oehm und Rehbein erbringt ihre Leistungen nach den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemein anerkannten Regeln der Technik und der branchenüblichen Sorgfalt. Oehm und Rehbein übernimmt keine Gewährleistung bezüglich Kompatibilität mit Software- oder Hardwarekomponenten des Kunden, die sich von den in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich genannten Komponenten unterscheiden. Vereinbarte Beschaffenheit ist nicht die völlige Fehlerfreiheit der Software, sondern nur, dass die Software keine solchen Programmfehler aufweist, die ihre vertraglich vereinbarte Nutzbarkeit mehr als nur geringfügig beeinträchtigen.

8.3 Oehm und Rehbein gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt der Übergabe entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Software für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mängel.

8.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die nicht von Oehm und Rehbein zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere für Mängel von Materialien oder Software, die vom Kunden bereitgestellt werden. Oehm und Rehbein ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn Fehler der Hardware oder Software nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Bedienungsfehlern, nach Eingriffen in die Hardware oder das Softwareprogramm (wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindung mit anderen Programmen) und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Vertragssoftware vorlagen oder mit vorstehend genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.

8.5 Soweit Oehm und Rehbein im Rahmen seiner Leistungsverpflichtung keine Installation, Schulung und Einweisung in die Bedienung der gelieferten Software und/oder Hardware vornimmt, ist der Kunde für die ordnungsgemäße Installation und Bedienung der gelieferten Soft- und Hardware selbst verantwortlich. Nimmt Oehm und Rehbein auf Kundenwunsch eine Installation ihrer Software auf Fremdhardware vor, so trägt der Kunde das Risiko sowie die Kosten für den Zeitaufwand, den die Installation der Software erfordert. Dies gilt ebenfalls für Drittsoftware.

8.6 Oehm und Rehbein ist berechtigt, den Mangel nach ihrer Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung zu beheben. Bei einer Nachbesserung von Software kann Oehm und Rehbein die Nacherfüllung durch Überlassung eines neuen Releases leisten.

8.7 Der Kunde kann innerhalb einer angemessenen Frist eine Neulieferung oder Nachbesserung verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist.

8.8 Gewährleistungsansprüche sind schriftlich, wobei Textform genügt, geltend zu machen; sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. Oehm und Rehbein wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, welche die Fehlerbehebung ermöglichen. Die Mängelbeseitigung durch Oehm und Rehbein kann auch durch schriftliche, elektronische oder telefonische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen.

8.9 Sollte sich ein vom Kunden gemeldeter Mangel als tatsächlich nicht vorhanden ergeben bzw. der Mangel nicht auf Software, Softwareteile oder Hardware von Oehm und Rehbein zurückzuführen sein, für die eine Gewährleistung geltend gemacht wird, ist Oehm und Rehbein berechtigt, dem Kunden den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste von Oehm und Rehbein in Rechnung zu stellen.

8.10 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde entgegen vorstehender Ziffer 4 seiner Untersuchungs- und Rügepflicht bei Annahme der Ware nicht nachkommt. Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an gelieferter Soft- oder Hardware vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf diese Veränderungen zurückzuführen ist.

8.11 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, verjähren Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Dies gilt nicht im Fall von Ziffer 9.6 oder wenn ein Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, oder wenn der Kunde Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend macht, die auf den Mangel zurückzuführen sind, oder wenn sich der Mangel aus der Verletzung einer Garantie ergibt.

8.12 Innerhalb der Gewährleistungsfrist werden Hardwarereparaturen ausschließlich bei Oehm und Rehbein vorgenommen. In dem Gewährleistungszeitraum trägt Oehm und Rehbein auch die üblichen Transportkosten für den Versand der Hardware (ausschließlich Eil- und Sondertransporte).

8.13 Oehm und Rehbein haftet nicht für Schäden an aufgezeichneten Daten und installierter Software. Für eine Datenrekonstruktion stellt der Kunde Oehm und Rehbein jeweils seine letzte komplette Datensicherung des Systems zur Verfügung.

 

9. Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt

9.1 Ist Oehm und Rehbein mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Kunde berechtigt, Oehm und Rehbein eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen ermöglicht. Ist Oehm und Rehbein auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

9.2 Das Abwarten von Fristsetzungen durch den Kunden ist entbehrlich, wenn dies dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn Oehm und Rehbein die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat.

9.3 Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht als endgültig fehlgeschlagen. Oehm und Rehbein steht während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.

9.4 Neben Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises kann der Kunde, wenn Oehm und Rehbein ein Verschulden trifft, Schadenersatz statt der Leistung geltend machen.

9.5 Im Falle des berechtigten Rücktritts ist Oehm und Rehbein berechtigt, für die durch den Kunden gezogenen Nutzungen aus der Anwendung der Software, Softwareteile und/oder Hardware in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf der Basis einer vier-jährigen Nutzungszeit der Software, Softwareteile und/oder Hardware ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Wertminderung der gelieferten Ware aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

9.6 Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch Oehm und Rehbein bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel unberührt. Dies gilt auch, wenn ein Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder wenn der Kunde Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend macht, die auf den Mangel zurückzuführen sind.

 

10. Maßnahmen bei behaupteten Rechtsmängeln

10.1 Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten durch die Software, deren Bezeichnung oder deren Dokumentation gegen den Kunden geltend, wird der Kunde Oehm und Rehbein darüber unverzüglich informieren und Oehm und Rehbein die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde Oehm und Rehbein jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde Oehm und Rehbein sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der Software-Programme möglichst schriftlich übermitteln und alle erforderlichen Unterlagen dazu Oehm und Rehbein überlassen.

10.2 Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann Oehm und Rehbein nach ihrer Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie
a) von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zu Gunsten des Kunden für die Zwecke dieses Vertrages ausreichende Nutzungsrechte erwirkt, oder
b) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert, oder
c) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine andere Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt, oder
d) einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

 

11. Haftungsbeschränkung

11.1 Oehm und Rehbein haftet auf Schadenersatz aus jeglichem Rechtsgrund der Höhe nach entsprechend den folgenden Bestimmungen.

11.2 Oehm und Rehbein ist unbeschränkt haftbar für Schäden, die von Oehm und Rehbein oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

11.3 Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist Oehm und Rehbein unbeschränkt haftbar, auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung seitens Oehm und Rehbein oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

11.4 Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden von Oehm und Rehbein zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer von Oehm und Rehbein zugesicherten Eigenschaft hervorgerufen wurden.

11.5 Im Übrigen haftet Oehm und Rehbein GmbH unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Pflichten im Sinne von §°241 Abs. 2 BGB, soweit die Leistungen für den Kunden nicht mehr zumutbar sind, sowie für eine anfängliche Unmöglichkeit und andere Fälle der zwingenden gesetzlichen Haftung.

11.6 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Oehm und Rehbein, wenn keiner der in Ziffer 11.2 bis 11.5 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

11.7 Jede weitere Haftung auf Schadenersatz wird ausgeschlossen, insbesondere wird die Haftung unabhängig von Verschulden ausgeschlossen. Dieser Ausschluss erstreckt sich auch jeweils auch auf Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB.

11.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

11.9 Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von Oehm und Rehbein als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.

11.10 Der Kunde ist verpflichtet, sowohl den unbefugten physischen als auch unbefugten digitalen Zugriff auf die vertragliche Hardware und/oder Software durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde ist dafür verantwortlich, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu implementieren, um die Hardware und/oder Software vor etwaigen Cyberangriffen zu schützen. Außerdem hat der Kunde sicherzustellen, dass alle Zugriffsberechtigungen, Passwörter, Verschlüsselungen und sonstige Sicherheitsmechanismen aktiviert und in angemessener Weise verwaltet und regelmäßig aktualisiert werden. Oehm und Rehbein übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch den unbefugten Zugriff auf die vertragliche Hardware und/oder Software durch Cyberangriffe entstehen, sofern diese Schäden auf eine mangelnde Umsetzung angemessener Sicherheitsvorkehrungen seitens des Kunden zurückzuführen sind.

11.11 Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Oehm und Rehbein haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer, vom Kunden zu vertretender Datensicherung nicht eingetreten wäre. Eine ordnungsgemäße Datensicherung wird angenommen, wenn der Kunde nachweislich täglich Daten sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Bei einem von Oehm und Rehbein verschuldeten Datenverlust – soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet – haftet Oehm und Rehbein ausschließlich für die Kosten der Wiederherstellung der Daten aus den vom Kunden erstellten Sicherungskopien und für die Wiederherstellung solcher Daten, die auch im Falle einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.

11.12 Für den Fall, dass Oehm und Rehbein die geschuldete Leistung aufgrund höherer Gewalt, Streiks, Unruhen oder von Oehm und Rehbein nicht zu vertretenden sonstigen Störungen nicht erbringen kann, ist Oehm und Rehbein von seiner Leistungspflicht befreit. Oehm und Rehbein haftet nicht für aus diesen Leistungsunterbrechungen resultierende Schäden und/oder Folgeschäden.

11.13 Die Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Oehm und Rehbein verjähren innerhalb von 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses.

11.14 Der Kunde kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn Oehm und Rehbein die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung geringfügig ist.

 

12. Zahlungsmodalitäten

12.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Zahlungen der Preise bei Übergabe bzw. Abnahme gemäß Ziffer 6 und 7 zur Zahlung fällig.

12.3 Aufrechnung bzw. Zurückhaltung ist nur zulässig, wenn Gegenansprüche von Oehm und Rehbein schriftlich anerkannt wurden oder gerichtlich bzw. rechtskräftig festgestellt sind.

12.4 Schuldet der Kunde mehrere Zahlungen gleichzeitig, werden mit einer eingehenden Zahlung zunächst seine Verbindlichkeiten aus Lizenzverträgen, dann aus sonstigen von Oehm und Rehbein erbrachten Leistungen und Lieferungen und dann seine Verbindlichkeiten aus Pflegeverträgen und sonstigen Dauerschuldverhältnissen getilgt.

12.5 Der Kunde ist ungeachtet der gewählten Zahlungsmodalität zur Zahlung der vereinbarten Preise verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die vom Kunden abgeschlossene Finanzierung, Leasing oder eine andere Zahlungsform aus irgendeinem Grund nicht zu Stande kommt. Selbst im Falle des Wegfalls der Finanzierung oder einer anderen Zahlungsmodalität bleibt der Kunde in vollem Umfang haftbar und verpflichtet, die vereinbarten Preise zu begleichen.

12.6 Ohne dass es einer Mahnung bedarf, gerät der Kunde 30 Tage nach Zugang der Rechnung automatisch in Verzug. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist Oehm und Rehbein berechtigt, Zinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB als Verzugsschaden zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.

 

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Oehm und Rehbein behält sich das Eigentum an allen gelieferten Hardwareprodukten bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Die uneingeschränkten Rechte zur Nutzung der Software werden vorbehaltlich der vollständigen und vorbehaltlosen Zahlung des Kaufpreises erteilt. Solange diese Bedingung nicht erfüllt ist, werden die Nutzungsrechte nur befristet erteilt und können von Oehm und Rehbein durch eine Vertragskündigungserklärung widerrufen werden. Sollte Oehm und Rehbein ihr Zurückbehaltungsrecht geltend machen, so erlischt das Softwarenutzungsrecht des Kunden, sobald dieses Zurückbehaltungsrecht wirksam wird, sofern Oehm und Rehbein dem Kunden nichts Gegenteiliges mitteilt. Der Kunde ist auch verpflichtet, in diesem Fall alle von ihm angefertigten Programmkopien zu löschen und alle vorhandenen Originaldatenträger zurückzugeben oder zu vernichten. Die von Oehm und Rehbein gelieferten Hardwareprodukte sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Oehm und Rehbein in einer laufenden Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

13.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für Oehm und Rehbein unentgeltlich zu verwahren und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an Oehm und Rehbein ab. Oehm und Rehbein GmbH nimmt die Abtretung an.

13.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen an Oehm und Rehbein ab. Oehm und Rehbein ist unwiderruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von Oehm und Rehbein, hat der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Oehm und Rehbein GmbH ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offen zu legen.

13.4 Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von Oehm und Rehbein gelieferten Waren erfolgt für Oehm und Rehbein. Oehm und Rehbein erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.

13.5 Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt Oehm und Rehbein Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

13.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist Oehm und Rehbein berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Oehm und Rehbein ist berechtigt, die Vorbehaltsware ggf. zu verwerten und offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.

13.7 Bei einem Rücknahmerecht von Oehm und Rehbein gemäß vorstehendem Absatz ist Oehm und Rehbein berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat dem zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von Oehm und Rehbein GmbH den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit, auch ohne vorherige Anmeldung, zu gestatten.

13.8 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder eine Herausgabe der Ware zu verlangen, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

13.9 Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Oehm und Rehbein.

13.10. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Einleitung von Pfändungsverfahren, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von Oehm und Rehbein hinweisen und Oehm und Rehbein hierüber informieren, um die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Oehm und Rehbein die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber Oehm und Rehbein.

 

14. Umfang der Rechtseinräumung

14.1 Oehm und Rehbein behält die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte an der gelieferten Soft- und Hardware, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angegebenen Schutzrechtshinweise – auch die eines Dritten – sind zu beachten.

14.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, räumt Oehm und Rehbein dem Kunden das zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht bzw. im Rahmen von zeitlich begrenzten Lizenzverträgen das zeitlich begrenzte Nutzungsrecht ein, die auf dem übergebenen Programmträger enthaltene Software bzw. die Lizenzen vertragsgemäß und für den vereinbarten Zweck zu nutzen. Eine Vervielfältigung, Übertragung und Nutzung zu einem nicht vertraglich vereinbarten oder vorgesehenen Zweck sind nicht gestattet. Eine Weitergabe an Dritte des Kunden bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Oehm und Rehbein. Bei einem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen ist der Kunde zur Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe der doppelten gezahlten Lizenzgebühr verpflichtet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass Oehm und Rehbein ein geringerer Schaden entstanden ist.3.3 Sofern keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bedingungen - in Übereinstimmung mit der bei Abschluss des Vertrags gültigen Fassung des Handbuchs von Oehm und Rehbein - eingehalten werden sowie genügend Arbeitsraum zur Verfügung steht. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung.

14.3 Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software sowie der Softwareschutzschaltung ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder in den anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln bietet Oehm und Rehbein im Rahmen ihrer Softwarepflegeverträge an.

14.4 Die Dekompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständlichen Software (Reverse-Engineering) sowie die Entfernung der Softwareschutzschaltung ist ebenfalls unzulässig. Oehm und Rehbein behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Kunde, die in § 69 e Absatz 2 Urheberrechtsgesetz vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten.

 

15. Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus den mit Oehm und Rehbein geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von Oehm und Rehbein abzutreten oder sonstige Rechte oder Pflichten aus den mit Oehm und Rehbein geschlossenen Verträgen, ganz oder teilweise, auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche. Die Zustimmung wird erteilt, wenn ein schützenswertes Interesse des Kunden vorliegt.

 

16. Datenschutz

Der Kunde willigt in die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten ein, soweit diese zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Soweit ein berechtigtes Interesse von Oehm und Rehbein an der Speicherung der Daten nicht mehr besteht, kann der Kunde die Löschung der Daten jederzeit verlangen.

 

17. Schlussbestimmungen

 

17.1 Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen bleiben diese Bedingungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung werden die Vertragspartner eine solche rechtlich zulässige Bestimmung vereinbaren, wie sie die Vertragspartner unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecks vereinbart hätten, wenn ihnen bei Abschluss des Vertrages die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre.

17.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz von Oehm und Rehbein. Falls der Kunde Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Gesellschaft vereinbart.

17.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie der IPR-Vorschriften.

17.4 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.09.2023. Sie werden ungültig, sobald neue Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Kunden schriftlich, wobei Textform genügt, bekannt gegeben werden. Von diesem Zeitpunkt an gelten die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.